Grundlagen, Nichtwohngebäude zuerst

Was ist ein Energieausweis? Das Dokument, das über Ihr Gebäude urteilt, bevor ein Käufer es tut

Was ist ein Energieausweis? Ein Energieausweis ist das amtlich geregelte Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes in Kennwerten und einer Farbskala beziffert und im Gebäudeenergiegesetz nach Aufbau, Pflichtangaben und Gültigkeit exakt festgelegt ist. Für Nichtwohngebäude gilt ab 2027 eine eigene Skala mit eigenem Rechenweg.

Fast jede Erklärung im Netz meint dabei das Einfamilienhaus. Ein Bürogebäude, eine Lagerhalle oder eine Praxis werden nach einem eigenen Formular, einer eigenen Norm und bald einer eigenen Skala bewertet. Genau diese Lücke schließt dieser Artikel.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 03.09.2026 Aktualisiert: 08.09.2026

Woraus besteht ein Energieausweis, Seite für Seite?

Der Ausweis in fünf Schritten lesen

Ein Energieausweis lässt sich unabhängig vom Gebäude in fünf Schritten lesen: Registriernummer, Gültigkeitsdatum, Gebäude- und Ausweisart, Kennwerte mit Skala, Modernisierungsempfehlungen. In dieser Reihenfolge finden Sie sich auf jeder Ausweisseite zurecht.

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    Registriernummer prüfen

    Jeder rechtmäßig ausgestellte Energieausweis trägt eine eigene, von der Registrierstelle vergebene Nummer (§ 98 GModG). Fehlt sie, ist der Ausweis nicht vollständig.

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    Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum lesen

    Ein Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Absatz 3 GModG). Das Datum steht meist auf der ersten Seite, direkt neben der Registriernummer.

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    Gebäude- und Ausweisart identifizieren

    Wohn- oder Nichtwohngebäude, Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Bei einem Nichtwohngebäude weist das Formular zusätzlich Nutzungszonen aus, etwa Büro- und Lagerfläche getrennt mit jeweiligem Flächenanteil.

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    Kennwerte und Skala einordnen

    Endenergie- und Primärenergiebedarf stehen als Zahl und als Balken auf der Farbskala. Bei einem Nichtwohngebäude wird der Energiebedarf für Wärme und Strom getrennt ausgewiesen, nicht als eine Gesamtzahl wie beim Einfamilienhaus.

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    Modernisierungsempfehlungen lesen

    Der letzte Abschnitt listet mögliche Maßnahmen zur Energieeinsparung. Das ist ein Hinweis, keine Anordnung, dazu weiter unten mehr.

Welche Kennwerte stehen drin, und was bedeuten sie?

Das Kennwert-Glossar

Fünf Kennwerte tauchen in jedem Bedarfsausweis auf: Endenergiebedarf, Primärenergiebedarf, Nutzenergie, der spezifische Wert je Quadratmeter Nettogrundfläche und die Treibhausgasemissionen. Jeder misst etwas anderes, und jeder steht an einer anderen Stelle im Dokument.

Kennwert Was er misst Einheit Wo im Dokument Was hoch/niedrig bedeutet
Endenergiebedarf Energie, die tatsächlich zugekauft werden muss (Heizung, Warmwasser, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) kWh/(m²·a) Ergebnisseite des Bedarfsausweises Hoch: viel zugekaufte Energie nötig. Niedrig: sparsame Hülle und Technik.
Primärenergiebedarf Endenergie plus vorgelagerter Aufwand für Gewinnung, Umwandlung und Transport des Energieträgers kWh/(m²·a) Ergebnisseite, Grundlage der Effizienzklasse Hoch: auch klimaschädlicherer Energieträgermix. Niedrig: günstigerer Primärenergiefaktor, etwa bei Fernwärme oder Strom.
Nutzenergie Wärme- oder Kältemenge, die im Gebäude tatsächlich gebraucht wird, vor Verlusten der Anlagentechnik kWh/(m²·a) Zwischenwert der Berechnung Zeigt den grundsätzlichen Bedarf unabhängig von Heizung oder Kühlung, die eingebaut ist.
Spezifischer Wert je m² Nettogrundfläche Bezug aller Kennwerte auf die beheizte und gekühlte Nutzfläche nach DIN V 18599 kWh/(m²·a) Kopf der Kennwert-Tabelle Macht unterschiedlich große Gebäude überhaupt vergleichbar.
Treibhausgasemissionen CO2-Ausstoß, der rechnerisch aus Energiebedarf und Energieträger folgt kg CO2/(m²·a) Eigene Zeile im Bedarfsausweis (§ 85 Absatz 2 GModG) Hoch: klimaschädlicherer Betrieb, unabhängig von der Effizienzklasse.

Wie lese ich die Skala und die Farbbalken richtig?

Ein Balken, eine Buchstabenklasse, ein Referenzwert

Die Farbskala übersetzt den Primärenergiebedarf in eine Buchstabenklasse, von grün und effizient bis rot und ineffizient. Für Wohngebäude reicht diese Skala von A+ bis H, unverändert nach Anlage 10 GModG.

Für Nichtwohngebäude gilt ab dem 1. Januar 2027 eine eigene, neue Skala A bis G nach Anlage 10a. Sie stellt nicht den absoluten kWh-Wert dar, sondern das Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zu einem Referenzgebäude. Wie diese Skala im Detail aufgebaut ist und welche Klasse welchem Verhältnis entspricht, erklärt der Ratgeber Energieeffizienzklassen A bis G.

Welche zwei Arten gibt es, und worin unterscheiden sie sich grundsätzlich?

Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis sind zwei verschiedene Werkzeuge

Das Gesetz kennt zwei Ausweisarten: den Bedarfsausweis nach § 81 GModG, der das Gebäude rechnerisch bewertet, und den Verbrauchsausweis nach § 82 GModG, der gemessene Verbrauchsdaten auswertet. Beide beschreiben dasselbe Gebäude, kommen aber auf verschiedenen Wegen zu ihrer Zahl.

Bedarfsausweis, § 81 GModG

Rechnet die energetische Qualität aus Bauteilen, Anlagentechnik und Gebäudegeometrie durch, unabhängig vom Verhalten der Nutzer. Für Nichtwohngebäude ist dafür DIN V 18599 maßgeblich. Er funktioniert auch ohne Verbrauchsdaten, etwa bei Neubauten.

Verbrauchsausweis, § 82 GModG

Stützt sich auf witterungsbereinigte Verbrauchsdaten aus 36 Monaten, also auf das tatsächliche Nutzerverhalten. Für Nichtwohngebäude fällt er ab dem 1. Januar 2027 als Ausweisart weg: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung verlangt § 80 Absatz 3 GModG in der Neufassung den Bedarfsausweis, und § 82 Absatz 1 GModG lässt den Verbrauchsausweis danach nur noch für Gebäude zu, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Welche der beiden Arten für Ihr Gebäude sinnvoll oder überhaupt noch zulässig ist, entscheidet der Ratgeber Verbrauchs- oder Bedarfsausweis im Detail. gewerbepass erstellt seit August 2026 ausschließlich Bedarfsausweise, Verbrauchsdaten dienen dabei nur noch als Realitätscheck der Berechnung. Ausgestellt und mit Registriernummer versehen wird Ihr Ausweis von einem DIBt-registrierten Aussteller.

Was ist bei Nichtwohngebäuden anders als beim Einfamilienhaus?

Wohngebäude gegen Nichtwohngebäude: zwei verschiedene Formulare

Ein Wohngebäude und ein Nichtwohngebäude bekommen unterschiedliche Formulare, unterschiedliche Berechnungsnormen und, ab 2027, unterschiedliche Skalen. Was ein Nichtwohngebäude im Sinne des Gesetzes überhaupt ist, definiert § 3 Nummer 23 GModG, ausführlich erklärt im Ratgeber Was ist ein Nichtwohngebäude?

Merkmal Wohngebäude Nichtwohngebäude
Formular Wohngebäude-Formular, Heizung und Warmwasser ohne Zonierung Nichtwohngebäude-Formular mit Nutzungszonen und getrennten Werten für Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung
Berechnungsnorm Häufig vereinfachtes Verfahren nach DIN V 4108-6/4701-10, teils DIN V 18599 DIN V 18599 (Details im Ratgeber DIN 18599)
Bezugsfläche Gebäudenutzfläche, § 3 Nummer 10 GModG Nettogrundfläche, § 3 Nummer 22 GModG
Skala A+ bis H, Anlage 10 GModG Ab 1.1.2027 eigene Skala A bis G nach Anlage 10a, Verhältnis zum Referenzgebäude statt absoluter kWh-Zahl
Zulässige Ausweisart ab 2027 Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, sofern ausschließlich Wohnzwecke Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung nur noch der Bedarfsausweis

Die Berechnungsnorm DIN V 18599 ist der eigentliche Unterschied hinter allen anderen Zeilen dieser Tabelle. Wie sie im Detail arbeitet, erklärt der Ratgeber DIN 18599 erklärt. Wie ein fertiger Ausweis für ein Nichtwohngebäude aussieht, zeigt der Muster-Energieausweis NWG Seite für Seite.

Welche Angaben im Ausweis sind rechtlich verbindlich, welche nur Hinweis?

Welche Angaben binden Sie, welche sind nur ein Tipp?

Die allgemeinen Angaben nach § 85 GModG, etwa Anschrift, Gebäudeart, Baujahr, Energieträger und Registriernummer, sind Pflichtbestandteile des Dokuments selbst. Die Modernisierungsempfehlungen am Ende sind ebenfalls vorgeschrieben, aber inhaltlich eine Empfehlung: Sie beschreiben mögliche Maßnahmen zur Energieeinsparung, ordnen niemanden zur Sanierung an. Aus einer schlechten Klasse allein entsteht keine automatische Sanierungspflicht.

Was ändert sich am Energieausweis ab dem 1. Januar 2027?

Drei Änderungen, ein Stichtag

Ab 1. Januar 2027 bekommt das Nichtwohngebäude-Formular eine eigene Skala, die Vertragsverlängerung wird zum eigenen Ausstellungsanlass, und bestehende Ausweise behalten trotzdem ihre zehn Jahre Gültigkeit. Grundlage ist Artikel 2 des am 28. Juli 2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes.

Wer bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder einer Vertragsverlängerung ohne gültigen Ausweis dasteht, braucht ab dem Stichtag nach § 80 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung zwingend einen Bedarfsausweis. Der Volltext auf gesetze-im-internet.de zeigt bis zum 31. Dezember 2026 noch die heutige Fassung; maßgeblich für die Neuregelung ist der Regelungstext im Bundesgesetzblatt. Ein bereits vorhandener, gültiger Ausweis erlischt durch den Stichtag nicht automatisch. Die vollständige Zeitachse mit allen Fristen und Ausnahmen bündelt der Hub Gebäudemodernisierungsgesetz im Überblick.

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Häufige Fragen: was ist ein Energieausweis

Ist ein Energieausweis für jedes Gebäude vorgeschrieben?

Nicht pauschal, sondern anlassbezogen: bei Neubau, bei bestimmten umfassenden Änderungen sowie bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Ab 1. Januar 2027 zählt für Nichtwohngebäude auch die Vertragsverlängerung dazu. Alle Anlässe und Fristen im Detail stehen im Ratgeber Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt.

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Wer darf einen Energieausweis für ein Nichtwohngebäude ausstellen?

Nur Personen mit einer im GModG festgelegten Qualifikation, die ihre Ausweise über eine Registrierstelle mit Registriernummer versehen lassen. Wer konkret ausstellungsberechtigt ist, erklärt der Ratgeber Ausstellungsberechtigte.

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Wozu dient die Registriernummer im Energieausweis?

Die Registrierstelle vergibt sie nach § 98 GModG für jeden neu ausgestellten Ausweis einzeln, unter Angabe von Ausweisart und Gebäudeart. Sie dient der statistischen Erfassung und Stichprobenkontrolle, ist aber selbst keine Bewertung der Energieeffizienz.

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Was unterscheidet Endenergie und Primärenergie im Ausweis?

Der Endenergiebedarf ist die Energie, die tatsächlich zugekauft werden muss. Der Primärenergiebedarf rechnet zusätzlich den Aufwand für Gewinnung, Umwandlung und Transport des Energieträgers ein und ist die Grundlage für die Effizienzklasse.

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Welche Berechnungsnorm gilt für ein Nichtwohngebäude?

Maßgeblich ist DIN V 18599. Sie bildet Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung gemeinsam ab, aufgeteilt nach Nutzungszonen. Der Ratgeber DIN 18599 erklärt beschreibt die Norm im Detail.

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Fällt der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude ab 2027 komplett weg?

Für Pflichtanlässe wie Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung ja: Zulässig ist dann nur noch der Bedarfsausweis nach § 81 GModG. Der Verbrauchsausweis bleibt Gebäuden vorbehalten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. gewerbepass bietet Verbrauchsausweise bereits seit August 2026 nicht mehr an und erstellt grundsätzlich Bedarfsausweise.

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Sind Modernisierungsempfehlungen im Ausweis verpflichtend umzusetzen?

Nein. Sie sind ein Pflichtbestandteil des Dokuments, aber eine Empfehlung, keine Anordnung. Aus einer schlechten Effizienzklasse allein folgt keine automatische Sanierungspflicht. Eine eigene Sanierungspflicht kann sich, unabhängig vom Ausweis, aus anderen Vorschriften ergeben.

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Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
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