Recht & Pflichten

Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude: Meistens hängt der Ausweis schon, nur am falschen Platz

Die Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude trifft Sie, wenn Ihr Gebäude eine bestimmte Nutzfläche überschreitet und starken Publikumsverkehr hat. Sie betrifft nur einen bereits vorhandenen Ausweis und begründet keine eigene Ausstellungspflicht. An den beiden Flächenschwellen ändert sich zum 1. Januar 2027 nach heutigem Rechtsstand nichts. Was entfällt, ist die pauschale Denkmal-Ausnahme.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 11.03.2026 Aktualisiert: 08.09.2026
Artikelbild: gewerbepass DEUTSCHLAND, Tel. 0152 060 777 67

Für welche Gebäude gilt die Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude?

Zwei getrennte Schwellen, keine einzelne Grenze für alle: Behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sind ab über 250 Quadratmetern Nutzfläche aushangpflichtig, § 80 Absatz 6 GModG. Privatwirtschaftlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sind es ab über 500 Quadratmetern, § 80 Absatz 7 GModG.

Entscheidend ist also nicht nur die Fläche, sondern zuerst die Nutzungsart. Ein Bürgerbüro und ein Ladengeschäft gleicher Größe können deshalb unterschiedlich behandelt werden.

Gebäude aus der Praxis Nutzungsart Gilt bis 31.12.2026 Gilt ab 01.01.2027
Rathaus, Bürgerbüro behördlich, starker Publikumsverkehr aushangpflichtig ab über 250 m² unverändert aushangpflichtig
Stadtbibliothek behördlich/öffentliche Einrichtung aushangpflichtig ab über 250 m² unverändert aushangpflichtig
Private Arztpraxis im Ärztehaus privatwirtschaftlich, Publikumsverkehr aushangpflichtig ab über 500 m², meist erst bei großen Ärztehäusern erreicht unverändert, gleiche Schwelle
Ladengeschäft, Fußgängerzone privatwirtschaftlich, Publikumsverkehr aushangpflichtig ab über 500 m² unverändert, gleiche Schwelle
Restaurant privatwirtschaftlich, Publikumsverkehr aushangpflichtig ab über 500 m², übliche Gastroflächen liegen meist darunter unverändert, gleiche Schwelle
Fitnessstudio privatwirtschaftlich, Publikumsverkehr aushangpflichtig ab über 500 m², bei großen Studios häufig erreicht unverändert, gleiche Schwelle
Bankfiliale privatwirtschaftlich, Publikumsverkehr aushangpflichtig ab über 500 m², Standardfilialen liegen meist darunter unverändert, gleiche Schwelle
Reines Bürogebäude ohne Publikumsverkehr kein starker Publikumsverkehr nicht aushangpflichtig nicht aushangpflichtig
Lagerhalle kein starker Publikumsverkehr nicht aushangpflichtig nicht aushangpflichtig

Nutzflächenschwellen nach § 80 Absatz 6 und 7 GModG, Primärtext-Stand 07.09.2026. Für Baudenkmäler ändert sich die Rechtslage separat, dazu weiter unten mehr.

Trifft die Aushangpflicht öffentliche Gebäude oder auch private Betriebe?

Beides. „Behördlich genutzt" ist ein Extrafall mit niedrigerer Schwelle, aber auch privatwirtschaftliche Betriebe mit starkem Publikumsverkehr fallen darunter, sobald sie über 500 Quadratmeter Nutzfläche haben und ein Ausweis vorliegt.

Arztpraxis, Ladengeschäft, Restaurant, Fitnessstudio, Bankfiliale: alles denkbare Kandidaten. Die meisten einzelnen Standorte liegen mit ihrer Nutzfläche unter 500 Quadratmetern und sind damit schlicht zu klein für den Aushang-Paragrafen.

Wer als Betrieb noch keinen Energieausweis hat, wird diese Frage in aller Regel ohnehin über einen anderen Anlass klären: Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung. Das erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht für Gewerbegebäude im Detail, denn Ausstellung und Aushang sind zwei getrennte Fragen.

Wo genau muss der Energieausweis aushängen?

An einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle, in der Praxis meist der Eingangsbereich oder ein Bereich, den Besucher regelmäßig durchqueren. Ein Aushangauszug mit Titelseite und Energiekennwerten genügt, der komplette Ausweis muss nicht hängen.

Entscheidend ist die gültige, maßgebliche Seite, gut lesbar und aktuell. Ein veraltetes oder abgelaufenes Blatt am Aushang zählt nicht mehr als Erfüllung der Pflicht.

Muss ich für den Aushang einen aushangpflichtigen Energieausweis neu ausstellen lassen?

Nein, nicht allein wegen der Aushangpflicht. Sie knüpft an einen bereits vorhandenen Ausweis an und begründet für sich genommen keine Ausstellungspflicht.

Fehlt Ihnen ein Ausweis, entsteht die Pflicht, einen zu bestellen, meist über einen anderen Anlass: Verkauf, Vermietung, Vertragsverlängerung oder Neubau. Für ein Nichtwohngebäude ist das ab 1. Januar 2027 ausnahmslos der Bedarfsausweis nach DIN V 18599, ein neuer Verbrauchsausweis ist dann nicht mehr vorgesehen.

Kein Ausweis, aber schon Publikumsverkehr über der Schwelle?

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Was gilt bei einem abgelaufenen Ausweis am Aushang?

Ein Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre, § 79 Absatz 3 GModG. Läuft er ab, darf er nicht weiter aushängen, weil die Aushangpflicht an einen gültigen Ausweis anknüpft.

Ein abgelaufener Ausweis in der Schublade ist für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit, dazu mehr im Ratgeber Gültigkeit des Energieausweises. Steht der Aushang aber weiter für die Öffentlichkeit sichtbar, ist er zu entfernen oder durch einen neuen zu ersetzen.

Welches Bußgeld droht wirklich bei einem Aushang-Verstoß?

Weniger eindeutig, als viele Ratgeber behaupten: Der Bußgeldkatalog in § 108 Absatz 1 GModG nennt für die Aushangpflicht selbst, § 80 Absatz 6 und 7, keinen eigenen Tatbestand. Ausdrücklich sanktioniert sind nur Verstöße gegen Vorlage- und Übergabepflichten.

Konkret: nicht sichergestellte Übergabe nach § 80 Absatz 1 Satz 2 (Nr. 17), unterlassene oder verspätete Vorlage nach § 80 Absatz 4 (Nr. 18), unterlassene oder verspätete Übergabe nach § 80 Absatz 4 Satz 5 (Nr. 19). Diese drei Tatbestände liegen im Rahmen bis 10.000 EUR, § 108 Absatz 2 GModG.

Für den Aushang selbst gibt es diese ausdrückliche Grundlage nicht. Ob eine Behörde einen fehlenden Aushang trotzdem über die Vorlage- oder Übergabevorschriften ahndet, ist eine Frage des Einzelfalls, nicht ein automatisches 10.000-EUR-Risiko.

Ehrliche Abgrenzung

Die Vollzugspraxis ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich streng, und Kontrollen vor Ort sind insgesamt selten. Das ändert nichts an der Rechtslage, aber es relativiert das Risiko einer akuten Ahndung. Wichtig bleibt die Grundunterscheidung: Die Aushangpflicht begründet keine eigene Ausstellungspflicht, das eine ersetzt das andere nicht.

Was ändert sich 2027 an der Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude?

Nicht die Flächenschwellen, die bleiben nach heutigem Stand bei 250 und 500 Quadratmetern. Was zum 1. Januar 2027 entfällt, ist die pauschale Denkmal-Ausnahme.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) nimmt Baudenkmäler in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung nach § 79 Absatz 4 Satz 2 GModG pauschal von § 80 Absatz 3 bis 7 aus, also auch von der Aushangpflicht. Die GModG-Novelle vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) streicht diese Ausnahme mit Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe c in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.

Für Baudenkmäler mit starkem Publikumsverkehr über der jeweiligen Schwelle wird der Aushang damit ab 2027 zum Thema, wo er es vorher nicht war. Was das für ein konkretes Objekt bedeutet, erklärt der Ratgeber Energieausweis für denkmalgeschützte Gebäude, die Einordnung der Streichung steht in der Meldung Denkmal-Ausnahme entfällt 2027, die vollständige Zeitachse aller 2027er-Änderungen steht im Ratgeber Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt, der Gesamtüberblick zum Gesetz im GModG-Überblick.

Häufige Fragen zur Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude

Was ist die Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude genau?

Die Aushangpflicht verpflichtet Eigentümer oder Nutzer bestimmter Gebäude, einen bereits vorhandenen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Geregelt ist das in § 80 Absatz 6 und 7 GModG. Sie begründet keine eigene Pflicht, überhaupt einen Ausweis ausstellen zu lassen.

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Ab welcher Nutzfläche gilt die Aushangpflicht?

Bei behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr ab über 250 Quadratmetern Nutzfläche, § 80 Absatz 6 GModG. Bei privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr ab über 500 Quadratmetern, § 80 Absatz 7 GModG. Beide Schwellen bestehen nach heutigem Rechtsstand auch ab dem 1. Januar 2027 unverändert fort.

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Muss ich für den Aushang einen Energieausweis neu ausstellen lassen?

Nein, nicht allein wegen der Aushangpflicht. Sie greift erst, wenn bereits ein Ausweis vorliegt. Fehlt einer, entsteht die Ausstellungspflicht aus einem anderen Anlass, etwa Verkauf, Vermietung oder Neubau, nicht aus dem Aushangparagrafen selbst.

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Genügt eine Kopie oder muss der Ausweis im Original hängen?

Ein Aushangauszug mit Titelseite und den Energiekennwerten genügt, der vollständige Ausweis muss nicht komplett aushängen. Er muss aber die maßgebliche, gültige Seite zeigen, gut lesbar und an einer für Besucher tatsächlich einsehbaren Stelle.

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Was passiert bei einem abgelaufenen Ausweis am Aushang?

Ein Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre. Läuft er ab, darf er nicht weiter aushängen, weil die Aushangpflicht an einen gültigen Ausweis anknüpft. Ein neuer Ausweis wird dann in der Regel erst mit dem nächsten Pflichtanlass fällig, spätestens aber, sobald ein Aushang wieder gezeigt werden soll.

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Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Aushang-Verstoß wirklich?

Der Bußgeldkatalog in § 108 Absatz 1 GModG nennt für die Aushangpflicht selbst keinen eigenen Tatbestand. Ausdrücklich sanktioniert sind Verstöße gegen Vorlage- und Übergabepflichten, dort mit einem Rahmen bis 10.000 EUR nach § 108 Absatz 2 GModG. Ob eine Behörde einen fehlenden Aushang über diese Vorschriften ahndet, ist Einzelfallsache und in der Praxis selten.

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Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
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