Die abschließende Liste
Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen, welche Berufsgruppen nennt das Gesetz?
§ 88 Abs. 1 GModG zählt die Berechtigten abschließend auf: Nachweisberechtigte nach Landesbauordnungsrecht, Hochschulabsolventen technischer Fachrichtungen, zulassungspflichtige Handwerksmeister, staatlich geprüfte Techniker und, neu seit der GModG-Novelle vom 23. Juli 2026, nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung Berechtigte. Daneben steht als eigener Weg nach § 88 Abs. 5 die bestandene BAFA-Qualifikationsprüfung. Wer in keine dieser sechs Gruppen fällt, darf keinen Energieausweis erstellen.
Nachweisberechtigte
Nach Landesbauordnungsrecht zur Unterzeichnung bautechnischer Wärmeschutznachweise Berechtigte.
Architekten und Ingenieure
Hochschulabschluss in Architektur, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik oder verwandter Fachrichtung.
Handwerksmeister
Zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe, Schornsteinfegerhandwerk eingeschlossen, mit Zusatzvoraussetzung.
Staatlich geprüfte Techniker
Ausbildungsschwerpunkt Gebäudehülle, Heizung, Warmwasser oder Lüftung, mit Zusatzvoraussetzung.
BAFA-Energieeffizienz-Experten
Bestandene Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Abs. 5, ein eigener Weg unabhängig von Ausbildung oder Handwerksrolle.
Erfüllungserklärung-Berechtigte
Nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Berechtigte, neu aufgenommen durch die GModG-Novelle vom 23. Juli 2026.
Die gesetzliche Grundlage
Was ist die gesetzliche Grundlage, und was steht dort genau?
Die Ausstellungsberechtigung regelt § 88 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Er zählt die Berechtigten abschließend auf und legt in Absatz 2 und 3 zusätzliche Voraussetzungen für Handwerksmeister und Techniker fest. Ergänzend regelt § 98 GModG die Registrierpflicht.
Ältere Texte nennen an dieser Stelle noch den früheren Gesetzesnamen. Seit der GModG-Novelle vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) ist die Bezeichnung GModG amtlich, die Paragrafenzählung bleibt an dieser Stelle unverändert.
Die Zusatzvoraussetzung
Darf ein Handwerksmeister oder Techniker einen Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude ausstellen?
Ja, aber nur mit einer Zusatzvoraussetzung nach § 88 Abs. 2 und 3 GModG. Verlangt wird ein Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen, ersatzweise zweijährige Berufserfahrung, eine Schulung nach Anlage 11 oder die öffentliche Bestellung als Sachverständiger. Wer nur eine auf Wohngebäude beschränkte Schulung nachweist, darf ausdrücklich keine Nichtwohngebäude-Ausweise ausstellen.
Der eigentliche Unterschied
Reicht die Berechtigung aus, oder braucht es DIN-V-18599-Praxis?
Berechtigt sein und es können ist nicht dasselbe. Ab dem 1. Januar 2027 wird die DIN V 18599 für Nichtwohngebäude zur Pflichtmethode, und die Zahl der Aussteller mit echter Bilanzierungspraxis ist kleiner als die Zahl der formal Berechtigten. Genau hier entscheidet sich, ob Ihr Ausweis einer Prüfung standhält.
| Berufsgruppe | Berechtigt für Wohngebäude | Berechtigt für Nichtwohngebäude | Typische DIN-V-18599-Praxis* | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|---|---|
| Nachweisberechtigte nach Landesbauordnung | Ja | Ja | unterschiedlich, oft auf Wohngebäude ausgerichtet | Nachfragen, ob DIN-V-18599-Projekte tatsächlich vorliegen |
| Architekten, Bauingenieure, TGA-Ingenieure | Ja | Ja | häufig vorhanden, aber nicht bei jedem Büro | Referenzobjekte aus dem Nichtwohnbau zeigen lassen |
| Handwerksmeister, staatlich geprüfte Techniker | Ja | nur mit Zusatzvoraussetzung | selten, meist auf Wohngebäude beschränkt | Nach der Zusatzqualifikation für Nichtwohngebäude fragen |
| BAFA-gelistete Energieeffizienz-Experten | Ja | Ja | meist vorhanden, Kernkompetenz vieler Listeneinträge | Eintrag in der Kategorie Nichtwohngebäude prüfen |
*Einschätzung aus der eigenen Auftragspraxis, keine Rechtsaussage und keine pauschale Bewertung einzelner Berufsgruppen.
Eigenständiger Berechtigungsweg
Was ist die BAFA-Energieeffizienz-Expertenliste, Pflicht oder Kür?
Der Eintrag in der BAFA-Expertenliste ist ein eigenständiger, gleichrangiger Berechtigungsweg nach § 88 Abs. 5 GModG. Er gilt unabhängig von Studium oder Handwerksrolle. Für einen Architekten oder Ingenieur ist er keine Pflicht, für viele freie Energieberater ist er der einzige formale Nachweis.
Der Herkunftsnachweis
Was ist die DIBt-Registriernummer, und wie prüfe ich sie?
Wer einen Energieausweis ausstellt, muss nach § 98 GModG eine Registriernummer bei der Registrierstelle beantragen. Sie steht auf dem fertigen Ausweis und dokumentiert Aussteller, Gebäudestandort und Ausstellungsdatum. Als Auftraggeber lassen Sie sich die Nummer auf einem Beispielausweis zeigen, bevor Sie beauftragen.
Der Gesetzeswortlaut nennt keine ausdrückliche Ungültigkeitsfolge für das Fehlen der Nummer. Fehlt sie trotzdem, ist das ein starkes Indiz für einen nicht ordnungsgemäß erstellten Ausweis und ein Grund, den Aussteller zu wechseln. Details zu Registriernummer und Laufzeit stehen im Ratgeber Gültigkeit des Energieausweises.
Die Eigentümerfrage
Darf ich als Eigentümer meinen Energieausweis selbst ausstellen?
Nur mit eigener Qualifikation. Ein Eigentümer darf seinen Energieausweis selbst ausstellen, wenn er persönlich eine der Gruppen aus § 88 GModG erfüllt, etwa als Architekt, Ingenieur oder BAFA-gelisteter Energieeffizienz-Experte. Eine pauschale Eigentümer-Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor.
Die Folgen
Was passiert bei einem Ausweis von einem Nichtberechtigten?
Wer entgegen § 88 GModG einen Energieausweis ausstellt, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht bis 10.000 EUR. Für den Auftraggeber ist das vor allem ein Praxisrisiko: Ein Ausweis, der aus einer unberechtigten Quelle stammt, hält weder einer Prüfung noch dem Notartermin stand.
Das eigene Werkzeug
Woran erkenne ich, dass ein Anbieter Nichtwohngebäude wirklich rechnet?
Acht Fragen vor der Beauftragung trennen einen erfahrenen Aussteller für Nichtwohngebäude von einem Generalisten. Die formale Berechtigung sagt nichts über Erfahrung mit Zonierung, Prozessenergie oder Festpreisen. Gehen Sie die Liste am Telefon durch, bevor Sie Unterlagen verschicken und einen Auftrag vergeben.
- 1 Welcher Berechtigungsweg nach § 88 GModG trifft auf den Aussteller zu, und lässt er sich das nachweisen?
- 2 Steht der Aussteller in der BAFA-Energieeffizienz-Expertenliste, und zwar für Nichtwohngebäude?
- 3 Zeigt er die DIBt-Registriernummer auf einem echten Beispielausweis, nicht nur als Behauptung?
- 4 Rechnet er nach DIN V 18599, oder nur nach einem vereinfachten Verfahren für Wohngebäude?
- 5 Kann er die Zonierung Ihres Gebäudes in eigenen Worten erklären?
- 6 Weiß er, wie er Prozessenergie von der Gebäudeenergie abgrenzt?
- 7 Hat er eine Berufshaftpflicht für Energieausweise, und nennt er sie auf Nachfrage?
- 8 Nennt er einen Festpreis vorab, oder rechnet er nach Stunden ab?
Unsere Rolle
Wer stellt bei gewerbepass aus, und in welcher Rolle?
Ihr Ausweis wird von einem DIBt-registrierten Partner-Aussteller erstellt und trägt eine gültige Registriernummer. Stephan Grosser ist Immobilienexperte, seit 2018 auf Nichtwohngebäude spezialisiert, koordiniert Vorprüfung und Datenaufnahme und begleitet die Bestellung persönlich. Die Berechnung selbst liegt beim registrierten Partner-Aussteller.
Suchen Sie dagegen jemanden, der Sie zu geförderten Sanierungsmaßnahmen berät, ist das eine andere Rolle mit anderen Fragen. Die Auswahl eines Energieberaters für Ihr Projekt erklärt der Ratgeber Energieberater für Nichtwohngebäude.
Vertiefung zu Recht und Ablauf
Wie die Berechnung selbst funktioniert, erklärt der Ratgeber DIN V 18599. Welche Unterlagen ein Aussteller dafür braucht, listet die Unterlagen-Checkliste. Die vollständige Rechtslage rund um das Gesetz bündelt der GModG-Überblick, die Zeitachse bis 2027 der Ratgeber Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt.
Häufige Fragen zur Ausstellungsberechtigung
Wer erstellt einen Energieausweis für ein Nichtwohngebäude?
Ausstellen darf ihn, wer eine der in § 88 GModG genannten Qualifikationen erfüllt: Nachweisberechtigte nach Landesrecht, Architekten und Ingenieure einschlägiger Fachrichtungen, zulassungspflichtige Handwerksmeister mit Zusatzvoraussetzung, staatlich geprüfte Techniker mit Zusatzvoraussetzung, nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung Berechtigte oder Personen mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Wer stellt Energieausweise ohne eigene Qualifikation aus?
Niemand darf das rechtmäßig. Wer ohne eine der Qualifikationen aus § 88 GModG einen Energieausweis ausstellt, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig, mit einem Bußgeldrahmen bis 10.000 EUR.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Kann ich einen Energieausweis online ausstellen lassen?
Ja. Entscheidend ist nicht, ob die Datenaufnahme online, telefonisch oder aus Unterlagen erfolgt, sondern dass eine ausstellungsberechtigte Person nach § 88 GModG die Berechnung durchführt und die DIBt-Registriernummer beantragt.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Ist ein Aussteller ohne DIBt-Registriernummer erkennbar?
Fehlt auf einem vorgelegten Beispielausweis die Registriernummer, ist das ein Warnsignal. Fragen Sie danach, bevor Sie beauftragen, und lassen Sie sich die Nummer auf dem fertigen Ausweis zeigen.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Reicht eine allgemeine Energieberater-Ausbildung für Nichtwohngebäude?
Nicht automatisch. Manche Schulungen sind ausdrücklich auf Wohngebäude beschränkt und berechtigen dann auch nur dazu. Für Nichtwohngebäude muss die Qualifikation die DIN-V-18599-Berechnung ausdrücklich einschließen.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Was unterscheidet einen Aussteller von einem Energieberater?
Der Aussteller erstellt den gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweis. Ein Energieberater begleitet darüber hinaus geförderte Sanierungsprojekte und Förderanträge, eine eigene Rolle mit eigenen Fragen, die der Ratgeber Energieberater für Nichtwohngebäude beantwortet.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de