Rechtsstand: August 2026

Energieausweis-Pflicht für Gewerbeimmobilien

Ob für Büro, Halle, Praxis oder Ladenlokal ein Energieausweis Pflicht ist, hängt vom Anlass ab, nicht vom Gebäudetyp. Hier finden Sie die heutigen Auslöser, die Änderungen ab 1. Januar 2027 und den schnellsten Weg zur Klärung Ihres konkreten Falls.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 11.03.2026 Aktualisiert: 08.09.2026
Artikelbild: gewerbepass DEUTSCHLAND, Tel. 0152 060 777 67

Kurzantwort: In diesen Fällen ist der Energieausweis bei Gewerbe Pflicht

Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn eine Gewerbeimmobilie verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden soll und noch kein gültiger Ausweis vorliegt. Spätestens bei der Besichtigung muss er vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden. Ab 1. Januar 2027 gilt der Ausstellungsanlass zusätzlich bei Vertragsverlängerungen, und für Nichtwohngebäude ist dann nur noch der Bedarfsausweis zulässig.

Ein vorhandener gültiger Energieausweis genügt grundsätzlich weiter. Ob eine Ausnahme greift oder eine bauliche Änderung einen neuen Ausweis auslöst, hängt vom Einzelfall ab.

Der Stichtag, den Sie kennen müssen: 1. Januar 2027

Die am 28. Juli 2026 verkündete Novelle des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, vormals GModG) ändert § 80 GModG zum 1. Januar 2027. Den vollständigen Überblick über alle Änderungen lesen Sie im Ratgeber GModG im Überblick. Drei Zeitpunkte sind für Gewerbeimmobilien entscheidend.

StichtagWas gilt ab dann
Heute bis 31.12.2026Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing lösen die Pflicht aus, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt. Eine bloße Vertragsverlängerung löst grundsätzlich noch keinen eigenen Anlass aus.
01.01.2027Vertragsverlängerung wird eigener Ausstellungsanlass nach § 80 GModG. Bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung ist für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis nach § 81 GModG zulässig.
BestandsschutzEin vor 2027 ordnungsgemäß ausgestellter Ausweis, auch ein Verbrauchsausweis, bleibt bis zum Ablauf seiner regulären zehnjährigen Gültigkeit nutzbar. Kein automatischer Wegfall zum Stichtag.

Energieausweis Pflicht Gewerbeimmobilien: die Anlass-Matrix

Fünf Anlässe lösen die Pflicht aus oder betreffen einen bereits vorhandenen Ausweis. Wer verantwortlich ist und wann der Ausweis vorliegen muss, unterscheidet sich je nach Fall.

AnlassWer ist in der PflichtWann muss der Ausweis vorliegenAb 2027 anders?
VerkaufVerkäufer, bei Vermittlung auch der MaklerSpätestens bei der Besichtigung vorlegen, nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben (§ 80 GModG)Neu ausgestellter Ausweis muss Bedarfsausweis sein
Neuvermietung, Verpachtung, LeasingVermieter, Verpächter, Leasinggeber, bei Vermittlung auch der MaklerSpätestens bei der Besichtigung vorlegen, Kopie nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben (§ 80 GModG)Neu ausgestellter Ausweis muss Bedarfsausweis sein
VertragsverlängerungVermieter beziehungsweise VerpächterBis 31.12.2026 in der Regel kein eigener Anlass. Ab 1.1.2027 vor der Verlängerung, sofern kein gültiger Ausweis vorliegtWird neuer, eigenständiger Ausstellungsanlass
Aushang bei PublikumsverkehrEigentümer oder Betreiber des GebäudesBehördengebäude ab 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, sonstige Gebäude ab 500 m² (§ 80 GModG). Nur für einen bereits vorhandenen AusweisUnverändert, keine eigene Ausstellungspflicht durch den Aushang
Bauliche Änderung, ErweiterungEigentümer, der die Änderung durchführtWenn für das gesamte Gebäude eine neue energetische Bilanzierung erforderlich wird (§ 80 GModG)Neu ausgestellter Ausweis muss Bedarfsausweis sein

Energieausweis bei Gewerbe

Wann genau muss der Energieausweis bei Gewerbeobjekten vorliegen?

Spätestens zur Besichtigung. Interessenten haben ein Recht darauf, den Ausweis vor ihrer Entscheidung zu sehen, nicht erst danach. Nach Vertragsschluss muss Käufer oder Mieter unverzüglich eine Kopie erhalten, das gilt für Verkauf ebenso wie für Vermietung.

Findet keine Besichtigung statt, etwa weil ein Objekt off market vermittelt wird, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung. Bereits die kommerzielle Immobilienanzeige muss, sofern ein Ausweis vorliegt, dessen Pflichtangaben enthalten.

Energieausweis Vermietung Gewerbe

Wer haftet, wenn der Energieausweis fehlt?

In der Pflicht steht, wer vorlegen und übergeben muss. Bei Verkauf ist das der Verkäufer, bei Vermietung oder Verpachtung der Vermieter beziehungsweise Verpächter. Handelt ein Makler in deren Auftrag, treffen ihn dieselben Vorlage- und Übergabepflichten, er kann selbst haften.

Ein Verwalter, der eine Gewerbeimmobilie im Auftrag des Eigentümers vermarktet, handelt in dessen Namen. Die Gesamtverantwortung für einen gültigen Ausweis bleibt trotzdem beim Eigentümer.

Energieausweis für Gewerbe Pflicht

Was ändert sich bei Vertragsverlängerung ab 1. Januar 2027?

Die Verlängerung wird zur eigenen Prüfstelle. Bis Ende 2026 löst das bloße Fortführen eines Miet- oder Pachtvertrags in der Regel keinen neuen Ausstellungsanlass aus. Ab 1. Januar 2027 wird bei jeder Vertragsverlängerung geprüft, ob ein gültiger Energieausweis vorliegt.

Bedarfsbilanz statt Verbrauchsausweis

Für neu auszustellende Energieausweise von Nichtwohngebäuden ist eine energetische Bilanzierung nach § 81 GModG vorgeschrieben. § 82 GModG beschränkt den Verbrauchsausweis auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Laufende Verträge, die 2027 verlängert werden

Liegt bereits ein gültiger Ausweis vor, ändert sich durch die Verlängerung nichts. Fehlt er oder ist er abgelaufen, muss vor der Verlängerung ein neuer Bedarfsausweis ausgestellt werden.

Gültige Ausweise laufen nicht pauschal ab

Die regelmäßige Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre. Der Stichtag macht einen zuvor ordnungsgemäß ausgestellten Ausweis nicht automatisch unwirksam.

Die Details der neuen Ausweisregeln und Energieeffizienzklassen finden Sie in unserer Meldung GModG verkündet: Stichtage und Klassengrenzen sowie in der gebäudeartübergreifenden Zeitachse Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt.

Ist die Rechtsfrage geklärt, folgt der nächste Schritt: Sie können den Energieausweis für Ihre Gewerbeimmobilie erstellen lassen, los geht es mit der kostenlosen Vorprüfung.

Unsicher, was für Ihr Gebäude gilt?

Die kostenlose Vorprüfung klärt anhand Ihres Gebäudes und Anlasses, ob ein Ausweis benötigt wird, welche Unterlagen vorliegen und was noch fehlt. Erst danach entscheiden Sie über den Bedarfsausweis zum Festpreis von 899 EUR.

Energieausweis Gewerbeimmobilien Ausnahmen

Welche Ausnahmen gelten wirklich, welche nur scheinbar?

Echte Ausnahmen sind eng gefasst. Ausgenommen von der Vorlage-, Übergabe- und Aushangpflicht nach § 79 Absatz 4 GModG sind kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler, letztere nur bis zum 31. Dezember 2026. Alles andere ist meist eine scheinbare Ausnahme, die den Einzelfall verlangt.

Kleine Gebäude

Gebäude bis 50 m² Nutzfläche sind von den §-80-Pflichten ausgenommen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzfläche, nicht die Grundstücksgröße.

Baudenkmäler

Die pauschale Denkmal-Ausnahme entfällt zum 1. Januar 2027. Rechtslage und Ablauf für Baudenkmäler

Unbeheizte oder gering beheizte Flächen

Bei Hallen kommt es darauf an, ob und wie die Flächen konditioniert werden. Die Bezeichnung „Lagerhalle" allein beantwortet die Pflichtfrage nicht, das ist eine nur scheinbare Ausnahme.

Sonderfälle nach § 2 GModG

Kultgebäude, temporäre Bauten sowie Betriebs-, Werkstatt- oder landwirtschaftliche Gebäude mit geringem Energiebedarf fallen unter Umständen ganz aus dem Anwendungsbereich des GModG.

Folgen bei Verstoß

Was droht bei Verstoß, und wer stellt das fest?

Bis zu 10.000 EUR Bußgeld. § 108 GModG ordnet Verstöße gegen zentrale Pflichten als Ordnungswidrigkeiten ein. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die zuständige Behörde im konkreten Fall, meist nach einer Anzeige oder einer Prüfung.

Bußgeldrahmen nach § 108 GModG

  • Nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt: bis 10.000 EUR
  • Nach Vertragsschluss nicht übergeben: bis 10.000 EUR
  • Fehlende Pflichtangaben in Inseraten: bis 10.000 EUR
  • Ausweis unberechtigt ausgestellt: bis 10.000 EUR

Bestandsschutz

Genügt mein vorhandener Ausweis, oder brauche ich ab 2027 einen neuen?

Ein gültiger Ausweis bleibt gültig. Ein vor 2027 ordnungsgemäß ausgestellter Energieausweis, auch ein Verbrauchsausweis, läuft nach § 112 GModG die volle reguläre Gültigkeitsdauer von zehn Jahren weiter. Erst wenn er abläuft oder ein neuer gesetzlicher Anlass entsteht, wie eine Vertragsverlängerung ab 2027 ohne gültigen Ausweis, wird neu ausgestellt.

Gemischt genutzte Gebäude

Gilt die Pflicht auch für ein gemischt genutztes Gebäude?

Ja, aber die Einordnung entscheidet den Ausweistyp. Bei einem Wohn- und Geschäftshaus kommt es auf Zweckbestimmung, Umfang und technische Trennung der Nutzungsbereiche an. Details und die passende Ausweiskombination finden Sie unter Energieausweis für Mischgebäude.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis, was gilt für Gewerbe?

Bis Ende 2026 kann bei bestimmten bestehenden Nichtwohngebäuden noch ein Verbrauchsausweis auf Grundlage erfasster Verbräuche ausgestellt werden. Ab 1. Januar 2027 ist diese Ausweisart Gebäuden vorbehalten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude bilanziert Gebäudehülle, Anlagentechnik und Nutzungszonen nach DIN V 18599. Genau diese energetische Bilanzierung wird ab 2027 für neu auszustellende Nichtwohngebäude-Ausweise verlangt.

Mehr zum Unterschied zwischen Verbrauch und Bedarf →

Aushangpflicht kurz erklärt

Neben Verkauf und Vermietung gibt es eine eigene Aushangpflicht bei starkem Publikumsverkehr. Sie betrifft nur einen bereits vorhandenen Ausweis, keine eigene Ausstellungspflicht. Alle Schwellen, Fristen und Ausnahmen erklärt der Ratgeber Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude.

Häufige Fragen zum Energieausweis bei Gewerbeobjekten

Wann ist der Energieausweis bei Gewerbe Pflicht?

Der Energieausweis bei Gewerbe ist Pflicht, sobald eine Gewerbeimmobilie verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast wird und kein gültiger Ausweis vorliegt. Spätestens bei der Besichtigung muss er gezeigt, nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben werden. Ab 1. Januar 2027 gilt die Pflicht zusätzlich bei Vertragsverlängerungen.

Wer haftet, wenn der Energieausweis fehlt?

In der Pflicht steht, wer den Ausweis vorlegen und übergeben muss: bei Verkauf der Verkäufer, bei Vermietung oder Verpachtung der Vermieter beziehungsweise Verpächter. Handelt ein Makler in deren Auftrag, treffen ihn dieselben Vorlage- und Übergabepflichten. Der Eigentümer bleibt in der Gesamtverantwortung.

Was ändert sich für Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2027?

Die Vertragsverlängerung wird ein eigener Ausstellungsanlass nach § 80 GModG. Bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung ist ab diesem Stichtag für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis nach § 81 GModG zulässig, kein neu ausgestellter Verbrauchsausweis mehr.

Welche Bußgelder drohen bei fehlendem Energieausweis?

Verstöße gegen Vorlage- und Übergabepflichten sowie fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen können nach § 108 GModG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Ob und in welcher Höhe eine Behörde das verhängt, entscheidet der Einzelfall.

Bleibt ein vorhandener Energieausweis nach dem 1. Januar 2027 gültig?

Ja. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Energieausweis gilt zehn Jahre und wird durch den Stichtag nicht automatisch unwirksam, das regelt der Bestandsschutz nach § 112 GModG. Lösen bauliche Änderungen nach § 80 Absatz 1 oder 2 GModG einen neuen Anlass aus, kann die Gültigkeit vorher enden.

Weiterführende Informationen

Amtliche Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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