Verkündete Rechtslage · Stufen ab 2030 und 2033

Sanierungspflicht Nichtwohngebäude: Nicht der Buchstabe entscheidet, sondern der Grenzwert

Die Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude ist seit dem 28. Juli 2026 verkündetes Recht: Ab 2030 darf der Primärenergiebedarf höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes betragen, ab 2033 höchstens das 2,95-Fache. Ein roter Buchstabe im Energieausweis ist dabei kein Sanierungsbescheid. Entscheidend ist die berechnete Zahl, nicht das Etikett.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 11.03.2026 Aktualisiert: 08.09.2026
Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude ab 2030 verständlich erklärt

Gibt es überhaupt eine Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude, und woraus folgt sie?

Ja. Sie folgt aus § 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, vormals GModG), verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Die Vorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Jahreszahlen 2030 und 2033 sind Teil des Normtextes selbst, keine weiteren gestaffelten Inkrafttretenstermine.

Grundlage ist die europäische Gebäuderichtlinie EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275), die einen „Worst-first"-Ansatz vorschreibt: Die am wenigsten effizienten Nichtwohngebäude sollen zuerst verbessert werden. Deutschland hat diese EU-Zielgröße in eine feste Grenzwertformel zum Referenzgebäude übersetzt.

Wer ist betroffen: Eigentümer, Erwerber oder Mieter?

Adressat des § 40 GModG ist der Eigentümer zum jeweiligen Stichtag. Wechselt das Gebäude den Eigentümer, übernimmt der Erwerber die Pflicht. Mieter selbst trifft die Vorschrift nicht, sie können über die Betriebskosten aber wirtschaftlich mitbetroffen sein, wenn ein Gebäude viel Energie verbraucht.

Bei einem Kauf lohnt deshalb der Blick vor der Unterschrift: Wer ein Nichtwohngebäude erwirbt, übernimmt auch dessen Position gegenüber § 40 GModG, nicht nur die Bausubstanz.

Was ist der Unterschied zwischen Sanierungspflicht und Ausweispflicht?

Die Sanierungspflicht ist eine stichtagsgebundene Mindestanforderung an den Gebäudezustand. Die Ausweispflicht regelt, wann ein Dokument beschafft werden muss. Beides läuft unabhängig voneinander und wird häufig verwechselt.

Sanierungspflicht ist nicht Ausweispflicht

§ 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, vormals GModG) verlangt ab 2030 und 2033 einen bestimmten Gebäudezustand, unabhängig davon, ob gerade verkauft oder vermietet wird. §§ 80 und 81 GModG verlangen ab 1. Januar 2027 einen Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung, unabhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes.

Mehr zur Ausweispflicht: Energieausweis-Pflicht für Gewerbe und Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt.

Was gilt für gewerbliche Gebäude und Industriehallen im Besonderen?

Auch gewerbliche Gebäude und Hallen unterliegen grundsätzlich § 40 GModG. Eine Ausnahme gilt für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, aber nicht automatisch für jede Halle. Entscheidend ist der tatsächliche Energiebedarf der Zonen, nicht die Gebäudekategorie als solche.

Wer nach „Sanierung gewerbliche Gebäude" oder „Renovierung von Industriegebäuden" sucht, landet oft bei Handwerksbetrieben statt bei der Rechtsfrage. Die Rechtsfrage steht hier: Große unbeheizte Lagerflächen senken den Durchschnittskennwert einer Halle, beheizte Büro- oder Produktionszonen bleiben davon unberührt und können den Grenzwert trotzdem reißen.

Ein Bedarfsausweis nach DIN V 18599 bildet diese Zonierung getrennt ab, statt einen Durchschnittswert über das ganze Gebäude zu legen. Details zur Hallen-Zonierung und zur Ausnahme für Betriebsgebäude mit geringem Wärmebedarf stehen im Ratgeber Energieausweis für Lagerhalle und Produktionshalle.

Was passiert, wenn ein Gebäude den Grenzwert überschreitet?

Das Gesetz ordnet keine automatische Sanierung an. Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde muss der Eigentümer nach § 41 GModG die Einhaltung nachweisen. Bleibt der Nachweis aus oder zeigt er eine Überschreitung, bleibt es bei der Pflicht aus § 40 Absatz 1: Der Eigentümer hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Wert zum jeweiligen Stichtag eingehalten wird. Welche Maßnahmen dafür geeignet sind, schreibt das Gesetz nicht vor, der Vollzug liegt bei den Ländern.

Als Nachweis dient in der Regel ein Energieausweis. Ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Bedarfsausweis taugt dafür nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache des Effizienzskala-Endwerts erreicht, ab 1. Januar 2033 sinkt diese Schwelle auf das 0,4-Fache. Ein alter Ausweis mit schwachem Wert reicht dann nicht mehr.

Ausnahmen gehören zur Prüfung

§ 40 GModG kennt keine blinde Einheitsregel. Die Pflicht entfällt, soweit die Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Als erfüllt gilt die Anforderung außerdem, wenn das Gebäude ab 1996 errichtet wurde, vor 1996 nachweislich auf ein vergleichbares Wärmeschutzniveau gebracht wurde, überwiegend mit Biomasse oder Wärmepumpe beheizt wird oder an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist.

Weitere Ausnahmen betreffen unter anderem feststehende Abrisse, die Aufgabe des Betriebsgeländes, Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz sowie freistehende kleine Gebäude. Welche davon zutrifft, ist immer eine Einzelfallfrage und keine, die sich aus Baujahr oder Nutzungsart allein beantworten lässt.

Warum ein Buchstabe allein nicht reicht

Nichtwohngebäude erhalten ab 2027 die Effizienzklassen A bis G. Die Klasse beschreibt das Verhältnis zum Referenzgebäude und ist ein deutliches Warnsignal, löst für sich genommen aber keine Pflicht aus. Entscheidend sind der berechnete Primärenergiewert, der Stichtag und die geprüfte Ausnahmelage. Die Klassenlogik selbst erklärt der Ratgeber Energieeffizienzklassen A bis G.

Die EU-EPBD spricht von 16 beziehungsweise 26 Prozent der am wenigsten effizienten Gebäude, die bis 2030 und 2033 verbessert werden sollen. Das ist die EU-Zielgröße auf Ebene der Mitgliedstaaten, nicht die deutsche Grenzwertformel. „Die schlechtesten 26 Prozent müssen alle saniert werden" ist für ein einzelnes Gebäude deshalb zu grob und keine verlässliche Aussage.

Welche Fristen und Stichtage stehen bis 2033 im Kalender?

Drei Termine zählen: der 1. Januar 2027 für die Ausweispflicht, der 1. Januar 2030 für den ersten Grenzwert und der 1. Januar 2033 für den zweiten. Die folgende Tabelle ordnet jeden Termin einer Fundstelle zu.

Stichtag Was gilt Für welche Gebäude Fundstelle Was es auslöst
1. Januar 2027 Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung ist ein Energieausweis vorzulegen, sofern kein gültiger vorhanden ist. Zugleich treten die §§ 40 und 41 GModG selbst in Kraft. Alle Nichtwohngebäude mit Anlassfall §§ 80, 81 GModG, Art. 9 Abs. 2 der Novelle Neuausstellung nur noch als Bedarfsausweis nach DIN V 18599, kein Verbrauchsausweis mehr.
1. Januar 2030 Der Jahres-Primärenergiebedarf darf höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes betragen. Bestehende Nichtwohngebäude, vorbehaltlich Ausnahmen § 40 Abs. 1 und 2 GModG, Art. 9 Abs. 2 der Novelle Eigentümer muss die Einhaltung auf Verlangen der Landesbehörde nachweisen können.
1. Januar 2033 Der Grenzwert sinkt auf höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudes. Bestehende Nichtwohngebäude, vorbehaltlich Ausnahmen § 40 Abs. 1 und 2 GModG, Art. 9 Abs. 2 der Novelle Ältere Bedarfsausweise mit ungünstigem Primärenergiewert taugen nach § 41 GModG nicht mehr als Nachweis.

Alle drei Stichtage gehen auf Artikel 9 Absatz 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zurück: Die Vorschriften treten am 1. Januar 2027 in Kraft, die Grenzwerte darin greifen zu den Stichtagen 2030 und 2033.

Wie finde ich heraus, wo mein Gebäude heute steht?

Ohne eine Bilanzierung nach DIN V 18599 lässt sich der Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude nicht seriös beziffern. Ein Bedarfsausweis liefert genau diesen Wert. Die folgende Checkliste ordnet das Vorgehen ohne Fachwissen, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

  1. 1

    Nutzung und Gebäudeklasse klären

    Handelt es sich eindeutig um ein Nichtwohngebäude, und welche Nutzungszonen gibt es (Büro, Lager, Produktion, Verkauf)?

  2. 2

    Vorhandenen Ausweis prüfen

    Liegt ein Energieausweis vor, welcher Typ ist es, wie alt ist er und für welche Fläche gilt er?

  3. 3

    Primärenergiebedarf einordnen lassen

    Ein Bedarfsausweis nach DIN V 18599 stellt den berechneten Wert dem Referenzgebäude gegenüber.

  4. 4

    Ausnahmelage prüfen

    Baujahr, Anlagentechnik, Denkmalstatus oder Betriebsaufgabe können eine Ausnahme nach § 40 begründen.

  5. 5

    Erst danach Maßnahmen sortieren

    Steht die Einordnung fest, folgt die wirtschaftliche Reihenfolge der Investitionen, kein Vorgriff davor.

Das Ergebnis dieser fünf Schritte ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Für die Investitionsreihenfolge selbst ist der Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude zuständig, für Zuschüsse die BAFA-Förderung.

Warum das mit Ihrem Energieausweis zusammenhängt

Wer ab 1. Januar 2027 verkauft, vermietet oder einen Vertrag verlängert, braucht ohnehin einen Bedarfsausweis nach DIN V 18599. Dieselbe Bilanzierung liefert genau den Primärenergiebedarf, an dem sich die Grenzwerte aus § 40 GModG überhaupt erst messen lassen. Ein Verbrauchsausweis kann diese Frage konstruktionsbedingt nicht beantworten, weil er das Nutzerverhalten misst, nicht das Gebäude.

Den vollständigen Zusammenhang zwischen Ausweis- und Sanierungspflicht ordnet der Überblick zum Gebäudemodernisierungsgesetz ein, die Bilanzierungsgrundlage selbst erklärt der Ratgeber DIN V 18599 erklärt. Die konkreten Stichtage der Verkündung stehen in der News GModG verkündet: Stichtage und Klassengrenzen.

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Was wir anbieten, und was nicht

Wir stellen Energieausweise aus, telefonisch, per Foto und aus Ihren Unterlagen, ohne Vor-Ort-Termin. Die eigentliche Berechnung übernimmt ein DIBt-registrierter Aussteller. Wir prüfen keine Sanierungspflicht im Einzelfall, erstellen keine Sanierungsfahrpläne und ersetzen keine Rechtsberatung. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG nennen wir Endpreise ohne ausgewiesene Umsatzsteuer.

Amtliche Quellen

Die §§ 40 und 41 GModG zeigen auf gesetze-im-internet.de aktuell „(weggefallen)": Die neue Fassung tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft, bis dahin ist das der korrekte geltende Stand. Für Grenzwert und Frist gilt deshalb bis zum Inkrafttreten ausschließlich der verkündete BGBl.-Wortlaut als Beleg. Auch die §§ 79 bis 81 stehen dort noch in der heute geltenden Fassung, die ab 1. Januar 2027 geltende Neufassung steht in Artikel 2 Nummern 31 und 32 des verkündeten Gesetzes.

Häufige Fragen zur Sanierungspflicht bei Nichtwohngebäuden

Gibt es überhaupt eine Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude, und woraus folgt sie?

Ja. Sie folgt aus § 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, vormals GModG), verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) und in Kraft ab 1. Januar 2027. Die Vorschrift setzt für bestehende Nichtwohngebäude einen Höchstwert für den Primärenergiebedarf, gestaffelt nach zwei Stichtagen, 2030 und 2033.

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Wer ist betroffen: Eigentümer, Erwerber oder Mieter?

Adressat des § 40 GModG ist der Eigentümer des Gebäudes zum jeweiligen Stichtag. Wechselt das Eigentum, geht die Pflicht auf den Erwerber über. Mieter trifft die Vorschrift nicht, auch wenn sie über die Betriebskosten von einer energetisch schlechten Immobilie mitbetroffen sind.

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Was ist der Unterschied zwischen Sanierungspflicht und Ausweispflicht?

Die Sanierungspflicht nach § 40 GModG ist eine stichtagsgebundene Mindestanforderung an den Gebäudezustand, unabhängig von einer Transaktion. Die Ausweispflicht nach §§ 80 und 81 GModG regelt, wann ein Energieausweis beschafft werden muss, nämlich bei Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung. Ein Gebäude kann das eine ohne das andere betreffen.

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Was gilt für gewerbliche Gebäude und Industriehallen im Besonderen?

Auch Gewerbebauten und Hallen unterliegen grundsätzlich § 40 GModG. Eine Ausnahme besteht für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, aber nicht automatisch für jede Halle. Entscheidend ist der tatsächliche Energiebedarf der beheizten oder gekühlten Zonen, nicht die Gebäudekategorie allein.

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Was passiert, wenn ein Gebäude den Grenzwert überschreitet?

Das Gesetz nennt keine automatische Sanierungsanordnung. Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde muss der Eigentümer nach § 41 GModG die Einhaltung nachweisen, etwa über einen Energieausweis. Wird der Grenzwert überschritten, bleibt es bei der Pflicht aus § 40 Absatz 1 GModG: Der Eigentümer muss mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass der Wert zum jeweiligen Stichtag eingehalten wird. Welche Maßnahmen das sind, schreibt das Gesetz nicht vor.

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Wie finde ich heraus, wo mein Gebäude heute steht?

Ohne eine energetische Bilanzierung nach DIN V 18599 lässt sich der Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude nicht seriös beziffern. Ein Bedarfsausweis liefert genau diesen Wert und damit die Ausgangsbasis für die Einordnung, ersetzt aber keine rechtliche Einzelfallprüfung.

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Welche Fristen und Stichtage stehen bis 2033 im Kalender?

Zentral sind der 1. Januar 2027 (Inkrafttreten der §§ 40 und 41 GModG sowie Ausweispflicht bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung), der 1. Januar 2030 (Grenzwert 3,5-fach) und der 1. Januar 2033 (Grenzwert 2,95-fach).

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Weiterführende Informationen

Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
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