Technik im Nichtwohngebäude

Lüftungskonzept für Nichtwohngebäude: was für Ihr Gewerbeobjekt wirklich gilt

Ein Lüftungskonzept für Nichtwohngebäude folgt nicht der DIN 1946-6, die für Wohnungen entwickelt wurde. Bei Büro, Schule oder Verkaufsstätte zählen stattdessen das Arbeitsstättenrecht mit ASR A3.6, die DIN EN 16798-1 und -3 zur Innenraumluftqualität, und für den Energieausweis die Bilanzierung nach DIN V 18599, in die die Lüftung als Anlagenteil einfließt.

Die meisten Treffer zum Thema sind entweder auf Wohngebäude gemünzt oder stammen von Planungsbüros, die Ihnen ein Lüftungskonzept verkaufen wollen. Hier bekommen Sie die saubere Abgrenzung, ohne Verkaufsinteresse an der Lüftungsplanung.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 01.09.2026 Aktualisiert: 08.09.2026

Was ist ein Lüftungskonzept, und braucht ein Nichtwohngebäude eines?

Ein Lüftungskonzept legt fest, wie ein Gebäude ausreichend mit frischer Luft versorgt wird, meist im Zusammenhang mit einer dichteren Gebäudehülle nach Sanierung oder Fenstertausch. Für Nichtwohngebäude gibt es kein separates Pflichtdokument nach dem Muster der DIN 1946-6. Stattdessen greifen Arbeitsstättenrecht, einschlägige DIN-EN-Normen und, für den Energieausweis, die Bilanzierung nach DIN V 18599.

Der Begriff kommt aus dem Wohngebäude. Wer dort Fenster tauscht oder die Fassade dämmt, muss prüfen, ob die verbleibende natürliche Fugenlüftung noch ausreicht. Ein Büro, eine Schule oder eine Verkaufsstätte sind rechtlich etwas anderes: hier ist die Nutzung durch Personen, Betriebszeiten und Anlagentechnik geprägt, nicht durch Wohnverhalten.

Deshalb lässt sich die Frage nicht mit einem einzigen Regelwerk beantworten. Die Übersicht im nächsten Abschnitt zeigt, welches Regelwerk für welchen Gebäudetyp tatsächlich zuständig ist.

Warum gilt die DIN 1946-6 nicht für Nichtwohngebäude, und was gilt stattdessen?

Die DIN 1946-6:2019-12 gilt für Wohnungen und überwiegend wohnähnlich genutzte Einheiten, etwa Wohnheime oder Alten- und Pflegeheime, nicht aber für Büro, Schule oder Verkaufsstätte. Für Arbeitsstätten in Nichtwohngebäuden greifen stattdessen die Arbeitsstättenverordnung mit Anhang Nr. 3.6, die konkretisierende ASR A3.6 und die DIN EN 16798-1 sowie -3 zur Lüftung und Innenraumluftqualität.

Regelwerk Geltungsbereich Was es regelt Ausgabestand Quelle
DIN 1946-6:2019-12 Wohngebäude (Wohnungen, Wohnheime, Alten- und Pflegeheime) Lüftung zum Feuchte- und Bausubstanzschutz bei dichten Gebäudehüllen 2019-12 DIN Media
ArbStättV, Anhang Nr. 3.6 Arbeitsstätte Gesundheitlich zuträgliche Atemluft, Funktionsfähigkeit raumlufttechnischer Anlagen Fundstelle aktualisiert 04.11.2025 gesetze-im-internet.de
ASR A3.6, Lüftung Arbeitsstätte Konkretisiert die ArbStättV für Arbeitsräume, Mindestanforderungen an Lüftung Januar 2012, geändert GMBl 2018 S. 474 BAuA
DIN EN 16798-1:2022-03 Nichtwohngebäude Eingangsparameter für das Innenraumklima, Kategorien der Luftqualität 2022-03 Baunormenlexikon
DIN EN 16798-3:2017-11 Nichtwohngebäude Planung, energetische Bewertung und Ausführung von Lüftungs- und Klimaanlagen 2017-11, löst DIN EN 13779 ab DIN Media
DIN V 18599, DIN/TS 18599-3 und -7 Nichtwohngebäude Berechnung des Energiebedarfs, Lüftung als Anlagenteil der Bilanzierung laufend fortgeschrieben DIN Media

Normtexte sind urheberrechtlich geschützt, deshalb stehen hier nur Titel, Nummer, Ausgabestand und Geltungsbereich, nie der Normtext selbst.

Wer erstellt ein Lüftungskonzept für ein Gewerbeobjekt?

In der Praxis erstellen TGA-Fachplaner oder Ingenieurbüros für technische Gebäudeausrüstung ein Lüftungskonzept für Gewerbeobjekte, meist im Zuge einer geplanten oder erneuerten Lüftungs- oder Klimaanlage. gewerbepass gehört nicht dazu: Wir erstellen keine Lüftungskonzepte, planen keine raumlufttechnischen Anlagen und führen keine Klimaanlagen-Inspektionen durch.

Wir stellen Energieausweise für Nichtwohngebäude aus. Wenn Sie ohnehin ein Lüftungskonzept in Auftrag geben, prüfen Sie die Qualifikation des Planungsbüros genauso, wie Sie bei uns die DIBt-Registrierung prüfen würden.

Welche Rolle spielt die Lüftung im Energieausweis nach DIN V 18599?

Die Lüftung ist kein separates Konzept neben dem Energieausweis, sondern ein Rechenbaustein darin. Sie fließt über DIN/TS 18599-3 als Nutzenergiebedarf der Luftaufbereitung und über DIN/TS 18599-7 als Endenergiebedarf von raumlufttechnischen und Klimakältesystemen in die Bilanzierung des Nichtwohngebäudes ein.

Wie diese Bilanzierung im Ganzen funktioniert, erklärt der Ratgeber zur Berechnungsnorm DIN V 18599. Die Lüftung ist dort einer von mehreren Bausteinen neben Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasser, nicht der einzige.

Welche Angaben zur Lüftungsanlage brauche ich für den Bedarfsausweis?

Für den Bedarfsausweis brauchen wir Anlagentyp, Wärmerückgewinnung mit Kennwert, Luftvolumenströme, Betriebszeiten, Zonenbezug, Regelung, Baujahr der Anlage und vorhandene Unterlagen wie Schema, Datenblatt, Abnahmeprotokoll oder Wartungsbericht. Fehlt eine Angabe, ist das kein Abbruchgrund, wir rechnen dann mit einem baujahrtypischen Näherungswert.

Anlagentyp

Zentral oder dezentral, Zu- und Abluft oder nur Abluft, freie oder mechanische Lüftung

Wärmerückgewinnung

Vorhanden oder nicht, mit Rückwärmzahl beziehungsweise WRG-Kennwert, falls bekannt

Luftvolumenströme

Auslegungs-Zuluft- und Abluftvolumenstrom je Zone, in m³/h

Betriebszeiten

Wann läuft die Anlage, durchgehend oder bedarfsgeregelt

Zonenbezug

Welche Nutzungszone die Anlage versorgt, wichtig bei mehreren Zonen im selben Gebäude

Regelung

Konstanter oder variabler Volumenstrom, CO₂- oder zeitgesteuert

Baujahr der Anlage

Jahr der Erstinstallation oder letzten wesentlichen Erneuerung

Vorhandene Unterlagen

Anlagenschema, Datenblatt des Herstellers, Abnahmeprotokoll, letzter Wartungsbericht

Diese Liste ist eine Vertiefung für die Lüftungsanlage, keine zweite Gesamtcheckliste. Alle übrigen Unterlagen für den Bedarfsausweis stehen in der Unterlagen-Checkliste.

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Welche Pflichten gelten für raumlufttechnische Anlagen und Klimaanlagen im Bestand?

Betreiber einer eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima-Lüftungsanlage mit mehr als 12 kW Kälteleistung müssen nach § 74 GModG eine energetische Inspektion durchführen lassen, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Neu eingebaute oder wesentlich geänderte Anlagen müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der §§ 65 bis 68 und 70 GModG einhalten.

Die Inspektion nach § 75 GModG prüft die Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf. Bei mehr als 70 kW Kälteleistung erfolgt sie nach DIN SPEC 15240:2019-03. Bei mehr als 10 gleichartigen Anlagen zwischen 12 und 70 kW in vergleichbaren Gebäuden ist ein Stichprobenverfahren zulässig, jede zehnte Anlage bis 200 Stück, jede zwanzigste darüber. Ausnahmen bestehen bei qualifizierter Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 oder bei Energieleistungsverträgen.

Von der energetischen Sanierungspflicht sind diese Anlagenpflichten zu trennen. Ob Ihr Objekt überhaupt ein Nichtwohngebäude ist, klärt der gleichnamige Ratgeber.

Bei Neubau oder wesentlicher Änderung greifen zusätzlich Vorgaben zu spezifischer Ventilatorleistung, Regelung der Be- und Entfeuchtung, Regelung der Volumenströme, Wärmerückgewinnung und Dämmung von Kälte- und Kaltwasserleitungen, ab einem Auslegungs-Zuluftvolumenstrom von 4.000 m³/h für raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion. Wird die Änderung geschäftsmäßig ausgeführt, ist nach § 96 GModG eine Unternehmererklärung auszustellen.

Was kostet ein Lüftungskonzept, und was ist es nicht?

Für die Kosten eines Lüftungskonzepts gibt es keine belastbare, öffentlich dokumentierte Marktspanne, deshalb nennen wir hier keine Zahl. Klar ist dagegen, was ein Lüftungskonzept nicht ist: Ein Lüftungskonzept ist keine Voraussetzung für den Energieausweis, und der Energieausweis ersetzt kein Lüftungskonzept.

Ein Verbrauchsausweis hat die Anlagentechnik nie abgebildet, er hat gemessene Verbräuche fortgeschrieben. Der Bedarfsausweis rechnet das Gebäude, und die Lüftung geht als Anlagenteil in diese Rechnung ein. Ab dem 1. Januar 2027 ist bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis nach § 81 GModG zulässig.

Wer dann einen Ausweis braucht, braucht deshalb belastbare Angaben zur Lüftung, die beim bisherigen Verbrauchsausweis nie zusammengetragen werden mussten. An der Inspektionspflicht für Klimaanlagen und an den Neubau- und Sanierungsanforderungen selbst ändert das GModG nichts. Die volle Zeitachse steht im Überblick zum GModG, die konkreten Anlässe im Ratgeber Energieausweis-Pflicht ab 2027.

Häufige Fragen zum Lüftungskonzept für Nichtwohngebäude

Was ist ein Lüftungskonzept, und braucht ein Nichtwohngebäude eines?

Ein Lüftungskonzept legt fest, wie ein Gebäude mit ausreichend frischer Luft versorgt wird, meist im Zusammenhang mit einer dichteren Gebäudehülle nach Sanierung oder Fenstertausch. Für Nichtwohngebäude ist es kein separates Pflichtdokument nach dem Muster der DIN 1946-6. Stattdessen greifen Arbeitsstättenrecht, einschlägige DIN-EN-Normen und, für den Energieausweis, die Bilanzierung nach DIN V 18599.

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Warum gilt die DIN 1946-6 nicht für Nichtwohngebäude, und was gilt stattdessen?

Die DIN 1946-6 ist ausdrücklich auf Wohnungen und überwiegend wohnähnlich genutzte Einheiten zugeschnitten, etwa Wohnheime oder Alten- und Pflegeheime. Für Büro, Schule oder Verkaufsstätte gelten die ArbStättV mit Anhang 3.6, die ASR A3.6 sowie die DIN EN 16798-1 und -3 zu Innenraumklima und Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden.

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Wer erstellt ein Lüftungskonzept für ein Gewerbeobjekt?

In der Praxis erstellen TGA-Fachplaner oder Ingenieurbüros für technische Gebäudeausrüstung ein Lüftungskonzept für Gewerbeobjekte, oft im Zuge einer geplanten Lüftungs- oder Klimaanlage. gewerbepass gehört nicht dazu, wir stellen Energieausweise aus und erstellen keine Lüftungskonzepte.

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Welche Rolle spielt die Lüftung im Energieausweis nach DIN V 18599?

Die Lüftung fließt als Anlagenteil in die Bilanzierung nach DIN V 18599 ein, konkret über DIN/TS 18599-3 für den Nutzenergiebedarf der Luftaufbereitung und DIN/TS 18599-7 für den Endenergiebedarf von RLT- und Klimakältesystemen. Sie ist damit ein Rechenbaustein des Bedarfsausweises, kein separates Konzept daneben.

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Welche Angaben zur Lüftungsanlage brauche ich für den Bedarfsausweis?

Anlagentyp, Wärmerückgewinnung mit Kennwert, Luftvolumenströme, Betriebszeiten, Zonenbezug, Regelung, Baujahr der Anlage und vorhandene Unterlagen wie Schema, Datenblatt, Abnahmeprotokoll oder Wartungsbericht. Fehlen einzelne Angaben, arbeiten wir mit baujahrtypischen Näherungswerten, das ist bei der DIN-V-18599-Bilanzierung üblich.

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Welche Pflichten gelten für raumlufttechnische Anlagen und Klimaanlagen im Bestand?

Klimaanlagen und kombinierte Klima-Lüftungsanlagen mit mehr als 12 kW Kälteleistung unterliegen nach § 74 GModG einer wiederkehrenden energetischen Inspektionspflicht, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Neu eingebaute oder wesentlich geänderte Lüftungs- und Klimaanlagen müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der §§ 65 bis 68 und 70 GModG einhalten.

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Was kostet ein Lüftungskonzept, und was ist es nicht?

Für die Kosten eines Lüftungskonzepts für Nichtwohngebäude gibt es keine belastbare, öffentlich dokumentierte Marktspanne, deshalb nennen wir hier keine Zahl. Fest steht, was es nicht ist: kein Bestandteil und keine Voraussetzung des Energieausweises. Unser Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 EUR zum Festpreis.

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Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
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